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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
 
M.B.S. Security
Markus Belack
 
§ 1 Allgemeines Geltungsbereich
 
1.1 Das Unternehmen M.B.S. Security übt gem. § 34a GewO ein erlaubnispflichtiges Wach- und Sicherheitsgewerbe aus. Dabei handelt es sich um Sicherheits- und Servicedienstleistungen.
 
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen M.B.S. Security und dem Vertragspartner.
 
 
§ 2 Grundsatz zum Vertragsschluss
 
2.1 Das Vertragsverhältnis beginnt und endet mit dem im Vertrag vereinbarten Fristen.
Eine Verlängerung der Dienstleistung durch den Vertragspartner muss schriftlich erfolgen.
Ein neuer Vertrag wird dann, zur Grundlage der Vertragsverlängerung beigetreten.
M.B.S. Security behält sich das Recht vor, eine Verlängerung zu verweigern.
Nach Annahme des Angebots und erhalt der Auftragsbestätigung / Vertrag
ist die Dienstleistung verbindlich gebucht.
 
 
§ 3 Preise – Zahlungsverzug
 
3.1 Stundenverrechnungssätze und jegliche Preise gehen aus der Auftragsbestätigung bzw. Vertrag hervor.
 
3.2 Kosten die durch Polizei o. Feuerwehreinsätze entstehen, weil diese durch das Unternehmen
M.B.S. Security zum Objekt bestellt wurden, hat der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
 
3.3 Das Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten. Außer es liegt eine
schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor, die einen anderen Zahlungstermin beinhalten oder einen Abzug rechtfertigen würden. Die Rechnung gilt erst als beglichen wenn das Unternehmen M.B.S. Security über den gesamten Betrag verfügen kann.
 
 
§ 4 Begehungsvorschrift / Dienstanweisung
 
4.1 Vor Auftragsbeginn erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine objektspezifische Dienstanweisung. Die Dienstanweisung muss von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und dem
Auftraggeber auf Wunsch für seine Unterlagen ausgehändigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich die objektspezifische Dienstanweisung nicht an Dritte oder Mitbewerber auszuhändigen. Alleine die Dienstanweisung ist maßgebend für die Ausführung der Dienstleistung. Änderungen werden als Anlage an die Dienstanweisung angefügt. Sofern jedoch der Vertragspartner Anweisungen den Arbeitnehmern von M.B.S. Security anweist, die nicht von der Dienstanweisung gedeckt sind, so trägt der Vertragspartner alleine die Verantwortung für etwaige Konsequenzen.
 
4.2 In der Dienstanweisung regeln die Vertragspartner alle relevanten Punkte zur Dienstausführung.
Rundgänge, Einsatzzeiten, Tätigkeiten, Bestimmungen zur exakten Dienstausführung etc.
 
4.3 Vor Dienstausführung wird mit dem Vertragspartner eine Begehung der Örtlichkeit durchgeführt.
Bei der Begehung wird gleichzeitig eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz erstellt. Der Vertragspartner wird das Unternehmen M.B.S. Security in die Örtlichkeit einweisen und ggfs. Unterlagen zur Verfügung stellen.
Schlüssel die zur Dienstausführung benötigt werden, sind vom Vertragspartner rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung gestellt.
 
4.4 Der Vertragspartner erstattet dem Unternehmen M.B.S. Security ohne besonderen Auftrag zusätzlich sämtliche entstandenen Kosten, die zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, für den Fall, dass die in der Dienstanweisung genannte Person des Vertragspartners nicht erreichbar ist. Hierzu kann auch die Bewachung des Objekt zählen.
 
4.5 In der Dienstanweisung wird dem Unternehmen M.B.S. Security das jeweilige Hausrecht übertragen.
 
 
§ 5 Vertragsdauer – Kündigung
 
5.1 Die Vertragsdauer gilt, sofern nicht anders vereinbart für 12 Monate. Sofern dies nicht
mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag
automatisch um weitere 12 Monate.
 
5.2 Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen
Kündigung aus wichtigen Grund.
 
5.3 Die Kündigung des Vertrags bedarf stets der Schriftform.
 
 
§ 5 Betriebshaftpflichtversicherung
 
5.1 Das Unternehmen M.B.S. Security unterhält eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
bei Personenschäden bis € 2.000.000
bei Sach- und Vermögensschäden bis € 1.000.000
Die vorstehenden Deckungssummen nimmt der Vertragspartner zur Kenntnis.
 
5.2 Wünscht der Vertragspartner eine höhere Deckungssumme als unter § 5.1 genannt,
so muss dies mit dem Unternehmen M.B.S. Security abgesprochen
werden. Danach wird das Unternehmen gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssumme vereinbaren. Ansonsten wird über diese Summe
hinausgehende Schäden durch den Vertragspartner abgedeckt.
 
 
§ 6 Haftung
 
6.1 Das Unternehmen M.B.S. Security haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind.
 
6.2 Im Schadensfall wird der Vertragspartner den Schaden der Geschäftsführung von M.B.S. Security unverzüglich nach bekannt werden schriftlich mitteilen.
In dringenden Fällen erfolgt die Meldung vorab telefonisch. Der Vertragspartner willigt ein, dem
Unternehmen alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und
Schadenshöhe mitzuteilen und diese überprüfen zu lassen.
 
6.3 Die Frist zur Schadenmeldung beträgt eine Woche. Innerhalb dieses Zeitraums, muss die Schadensmeldung bei dem Unternehmen M.B.S. Security eingehen.
 
6.4 Nach Ablauf der Frist kann eine Schadensmeldung nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
6.5 Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer von M.B.S. Security wird M.B.S. Security den Auftraggeber seinen Anspruch gegenüber M.B.S. Security innerhalb der durch die AHB (§ 19 AHB) festgelegten Fristen gerichtlich geltend machen, andernfalls ist die weitere Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber gegenüber M.B.S. Security mit Ablauf der Frist abgelaufen.
 
 
§ 7 Personal
 
7.1 Das Weisungsrecht für das eingesetzte Personal, außer es ist Gefahr im Verzug, obliegt
dem Unternehmen M.B.S. Security. Dem Vertragspartner ist es untersagt Anweisungen
außerhalb der zugrundeliegenden Dienstanweisung zu geben.
 
7.2 Das Personal vollzieht seinen Dienst in Dienstkleidung. Der Vertragspartner wendet sich mit
Beschwerden nicht an das Personal sondern, ausschließlich an die Geschäftsführung von M.B.S. Security. Falls nicht anders vereinbart ist, vollzieht das Personal
seinen Dienst immer in Dienstkleidung.
 
 
§ 8 Datenschutz / Vertraulichkeit
 
8.1 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass M.B.S. Security im ggf. mit ihr verbundenen Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.
Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von M.B.S. Security mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf M.B.S. Security und deren Mitarbeiter einhalten. § 5 BDSG (Datengeheimnis) gilt. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die Ihnen ausschließlich durch den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt gemacht werden, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diesen sonst zugänglich zu machen.
 
 
§ 9 Unterauftragnehmer
 
9.1 Das Unternehmen M.B.S. Security kann zur Dienstausführung auf
Nachunternehmer zurückgreifen.
 
 
§ 10 Unterbrechung der Bewachung
 
10.1 Im Kriegs- oder Streikfalle bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann M.B.S. Security den Wachdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist M.B.S. Security verpflichtet, die Bewachungsgebühren entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
 
 
§ 11 Sonstiges / Gerichtsstand
 
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
 
11.2 Für alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das bundesdeutsche Recht.
 
11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Sitz des Unternehmens M.B.S. Security.
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